Ändert sich durch das BTHG etwas beim Kindergeld?
Anthropoi Selbsthilfe wurde von Mitgliedern wiederholt kontaktiert, ob sich durch das BTHG und die anstehende „Trennung der Leistungen“ auch Änderungen beim Kindergeld für Menschen mit Assistenzbedarf in besonderen Wohnformen ergeben. Eltern fragten, ob das Kindergeld jetzt auf das Konto des Menschen mit Assistenzbedarf überwiesen werden muss oder ob das Kindergeld bei dem Antrag auf Grundsicherung als Einkommen des Menschen mit Assistenzbedarf angegeben werden muss.
Vorab: Durch das BTHG und die „Trennung der Leistungen“ ergeben sich für das Kindergeld keine Änderungen.
Das Kindergeld wird in der Regel an die Eltern gezahlt. Die Eltern sollten das Kindergeld in diesem Fall nicht auf das Konto des Menschen mit Assistenzbedarf überweisen oder als Einkommen bei der Grundsicherung angeben! Wird das Kindergeld nämlich auf das Konto des Menschen mit Assistenzbedarf gezahlt, ist es bei der Grundsicherung als Einkommen zu berücksichtigen. D.h. die Grundsicherung wird um das Kindergeld reduziert. Ebenso wird verfahren, wenn das Kindergeld bei dem Antrag auf Grundsicherung als Einkommen angegeben wird.
Unabhängig davon ist, dass die Familienkasse bei den Eltern prüfen kann, ob die Eltern Ausgaben für den Menschen mit Assistenzbedarf haben. Solche Ausgaben können z. B. ein eigenes Zimmer im Elternhaushalt, regelmäßige Besuche im Elternhaushalt oder Fahrtkosten sein. Die Familienkasse kann hierzu auch Nachweise anfordern. Es sollten deswegen Belege wie Rechnungen und Kontoauszüge aufbewahrt werden. Wenn es tatsächlich zu einer Prüfung durch die Familienkasse kommt, bietet der bvkm auf seiner Webseite https://bvkm.de/ratgeber/kindergeld/ die nötigen Informationen, um gegen eine Abzweigung des Kindergeldes zu argumentieren.
Sofern die Familienkasse bei den Eltern bereits eine Prüfung durchgeführt hat und das Kindergeld (teilweise) direkt an den Leistungsträger leistet, wird dies auch zukünftig als Einkommen bei der Grundsicherung berücksichtigt. Gegenüber dem Leistungsträger ist das Kindergeld in diesem Fall als Einkommen anzugeben. Grundlage dafür ist der Bescheid der Familienkasse.
(November 2019) RAin Sabine Westermann