Autismus-Therapie als Hilfe zur Schulbildung
(aus: informiert! Michaeli 2020)
Immer wieder ist es umstritten, ob eine Leistung der Eingliederungshilfe als Hilfe zur Schulbildung oder als Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu qualifizieren ist. Dies hat den Hintergrund, dass Hilfen zur Schulbildung unabhängig vom Einkommen und Vermögen
der Leistungsberechtigten bzw. der Eltern sind.
Erfreulicherweise qualifizierte das LSG Niedersachsen-Bremen in einer Entscheidung vom 28.11.2019 (Az. L8 SO 240/18) eine ambulante Autismus-Therapie außerhalb der Schule als eine Hilfe zur Schulbildung. Dies hatte zur Folge, dass das Einkommen und Vermögen der Eltern nicht berücksichtigt wurde. Bei der 2007 geborenen Klägerin besteht eine ausgeprägte Beeinträchtigung aus dem Autismus Spektrum. Die Klägerin besuchte eine Inklusionsklasse. Die Autismus-Therapie sollte ergänzend erfolgen. Sie dient der therapeutischen Förderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen unter Einbeziehung des jeweiligen Umfelds.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts trage die Autismus-Therapie entscheidend zu dem Schulbesuch bei. Die ambulante Autismus-Therapie diene dazu, bei der Klägerin die Aufmerksamkeit sowie Konzentration aber auch die kommunikativen, kognitiven wie sozialen Fähigkeiten zu fördern. Deswegen trage die Therapie auch zu einem erfolgreichen Besuch der Grundschule bei. Es sei ausreichend, dass der Schulbesuch durch die Therapie erleichtert werde, so das Landessozialgericht.
Die Entscheidung des Landessozialgerichts ist zu begrüßen. Auch nach den Änderungen durch das BTHG wird im Bereich der Eingliederungshilfe weiterhin zwischen sogenannten kostenprivilegierten Leistungen und Leistungen, bei denen das Einkommen und Vermögen berücksichtigt wird, unterschieden.
(August 2020) RAin Sabine Westermann