BTHG: Länderspezifische Regelungen

Infos nach Bundesländern sortiert

Stand: 24. November 2021

Die Umsetzung der neuen ICF-orientierten Bedarfsfeststellungen und Erstellung von Gesamtplänen verzögert sich weiterhin, Übergangsvereinbarungen gelten teils sogar bis über 2024 hinaus. Leider ist keine Übersicht über den Stand in den einzelnen Bundesländern erhältlich.

Nach Bundesländern alphabetisch sortiert.

Informationen zu

  • Info-Website des Bundeslandes,
  • landesspezifische Gesetze / Übergangsvereinbarungen,
  • Landesrahmenvertrag,
  • Träger der Eingliederungshilfe,
  • Bedarfsermittlungsinstrumente,
  • maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gem. § 131 Abs. 2 SGB IX.

Alle Angaben ohne Gewähr!

Baden-Württemberg

BTHG-Wissensportal für ehrenamtliche Betreuer:
Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) hat ein Online-Wissensportal für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer veröffentlicht. Die Webseite informiert über die wichtigsten Änderungen durch das BTHG:
https://www.ehrenamtliche-betreuer-bw.de/wissensportal-fuer-ehrenamtliche-betreuer/bthg

Gesetz
zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Baden-Württemberg am 20.04.2018 im Gesetzblatt für Baden-Württemberg veröffentlicht:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=VB-BW-GBl2018113-1&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Die Schaffung weiterer Regelungen wird in einem weiteren Gesetz erfolgen.

Übergangsvereinbarung
zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Baden-Württemberg zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe und den Vereinigungen der Leistungserbringer vom 18. April 2019, die Übergangsphase ist befristet bis längstens 31. Dezember 2021.
Die Übergangsvereinbarung wird wohl um 2 Jahre bis Ende 2023 verlängert.
Download der Übergangsvereinbarung (pdf, 165 kB)

Landesrahmenvertrag
Der Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX zwischen dem Städtetag Baden-Württemberg, dem Landkreistag Baden-Württemberg und dem Kommunalverband für Jugend und Soziales als Träger der Eingliederungshilfe und der Vereinigung der Leistungserbringer in Baden-Württemberg, vertreten durch die in der Liga der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg e.V. zusammengeschlossenen Verbände sowie der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft e.V. und den Verbänden der privaten Leistungserbringer ist Anfang des Jahres 2021 in Kraft getreten.
Der Landesrahmenvertrag wurde nun veröffentlicht unter:
https://www.kommissionen-und-schiedsstellen-bawue.de/sgb-ix/index.html

Träger der Eingliederungshilfe:
Stadt- und Landkreise. Es wird die Möglichkeit geschaffen, Aufgaben der Eingliederungshilfe von den Landkreisen auf kreisangehörige Gemeinden zu delegieren.

Bedarfsermittlungsinstrument:
Das Bedarfsermittlungsinstrument Baden-Württemberg BEI_BW ist unter folgendem Link zu finden:
https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/w/files/umsetzungsstand/bedarfsermittlung/bei_bw-erwachsene-2019-10-25-startfassung-2020.pdf

Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gem. § 131 Abs. 2 SGB IX:
Landesbehindertenbeauftragte/r sowie die weiteren, vom Landes-Behindertenbeirat nach § 16 L-BGG (Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen) benannten Interessenvertretungen.

Bayern

Info-Seite des Paritätischen Bayern: https://www.paritaet-bayern.de/themen/detailansicht/news/bthg-und-weitere-rechtliche-neuerungen-fuer-menschen-mit-behinderungen-ab-2020-ueberblick/

Bayerisches Teilhabegesetz I (BayTHG I)
am 16.01.2018 im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht:
https://www.verkuendung-bayern.de/files/gvbl/2018/01/gvbl-2018-01.pdf

Der Bayerische Landtag hat am 5. Dezember 2019 das
Bayerische Teilhabegesetz II beschlossen.
Im Wesentlichen werden Anpassungen hinsichtlich der Bezüge zum SGB IX (alt SGB XII) vorgenommen. Des Weiteren sollen mit den Anpassungen folgende Zielstellungen verfolgt werden:

  • Leistungen sollen künftig (wie) aus einer Hand erbracht und zeitintensive Zuständigkeitskonflikte vermieden werden.
  • Zur sozialraumorientierten Planung, sowohl im Bereich der Hilfe für Menschen mit Behinderung als auch im Bereich der Pflege sowie zur Sicherstellung wohnortnaher Ansprechpartner und Dienste für die Betroffenen wird die Kooperation der überörtlichen und örtlichen Ebene landesrechtlich verankert werden.
  • Die hohen bayerischen Standards im Bereich der Frühförderung für Kinder mit Behinderung sollen erhalten bleiben.
  • Das neu eingeführte Budget für Arbeit soll als echte Alternative zu der Beschäftigung in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung ausgestaltet werden.
  • Die Bedarfsermittlung soll an die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) angepasst und in einem transparenten Verfahren auch für Kinder und Jugendliche fortentwickelt werden.
  • Die Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderung sollen künftig – getreu dem Motto „Nicht ohne uns über uns“ – noch enger in die unterschiedlichen Prozesse (u.a. Arbeitsgemeinschaft zur Fortentwicklung der Eingliederungshilfe, Schiedsstelle, Verhandlung der Rahmenverträge) eingebunden werden.

https://www.verkuendung-bayern.de/files/gvbl/2019/23/gvbl-2019-23.pdf#page=27

Übergangsvereinbarung
wurde im Februar 2019 abgeschlossen für die Zeit vom 01.01.2020 bis längstens 31.12.2022.
https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/w/files/umsetzungsstand/uebergangsregelungen/bayern/uev-text.pdf

Träger der Eingliederungshilfe:
Die Bezirke bleiben Träger der Eingliederungshilfe. Darüber hinaus wird auch die bislang geteilte Zuständigkeit für ambulante und (teil-)stationäre Leistungen der Hilfe zur Pflege bei den Bezirken gebündelt. Sie sind zudem grundsätzlich auch für ergänzende existenzsichernde Leistungen zuständig.

Bedarfsermittlungsinstrument:
An die Neuregelungen durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) und des Bayerische Teilhabegesetz (BayTHG I) passt aktuell eine landesweite Arbeitsgruppe unter Beteiligung der Betroffenen und der Leistungserbringer das Verfahren an. Das von der Arbeitsgruppe erarbeitete Bedarsfermittlungsinstrument Bayern (BIBay) wird nach einer Pilotphase und einer sich ab März 2021 anschließenden vertiefenden Erprobungs- und Qualifizierungsphase voraussichtlich ab Juli 2022 bayernweit zum Einsatz kommen. Weitere Informationen zur Bedarfsermittlung und zum Gesamtplanverfahren in Bayern finden Sie auf der Website des Bayerischen Bezirketags:
https://www.bay-bezirke.de/gesamtplanverfahren.html

Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gem. § 131 Abs. 2 SGB IX:
LAG SELBSTHILFE Bayern e.V. (§ 1 Art. 66c BayTHG I).

Berlin

https://www.berlin.de/sen/soziales/besondere-lebenssituationen/menschen-mit-behinderung/bundesteilhabegesetz/

Fragen und Antworten zur Eingliederungshilfe nach dem BTHG
https://www.berlin.de/sen/soziales/besondere-lebenssituationen/menschen-mit-behinderung/bundesteilhabegesetz/fragen-und-antworten/

Berliner Teilhabegesetz – BlnTG
Im September 2019 hat das Berliner Abgeordnetenhaus das Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Berlin verabschiedet. Das Gesetz trat zum 1. Januar 2020 in Kraft.
https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/w/files/umsetzungsstand/2019-10-teilhabegesetz.pdf

Übergangsregelung: „Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ am 16.12.2017 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin veröffentlicht. Das Ende der Übergangsregelung wird für den 31. Dezember 2021 angestrebt.
http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/gvbl/g17320665.pdf

Landesrahmenvertrag
Am 5. Juni 2019 wurde auf Landesebene der Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX zwischen dem Land Berlin und der Vereinigung der Leistungserbringer geschlossen.
https://www.berlin.de/sen/soziales/service/vertraege/sgb-ix/kommission-131/artikel.947636.php

Träger der Eingliederungshilfe:
Die Durchführung der Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe obliegt den bezirklichen Ämtern für Soziales in den jeweiligen Teilhabefachdiensten. Die Durchführung der Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche obliegt den bezirklichen Jugendämtern in den jeweiligen Teilhabefachdiensten. Die zuständigen Fachdienste der Ämter koordinieren sich in einem jeweiligen bezirklichen örtlichen Arbeitsbündnis im sogenannten „Haus der Teilhabe“.
Neu: Dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo) werden in Abweichung folgende Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe zugewiesen:
1. Leistungen für Leistungsberechtigte, die Leistungen des Trägers der Eingliederungshilfe außerhalb des Landes Berlin erhalten und
2. Leistungen in Form der Persönlichen Assistenz für Menschen mit schwerer Körperbehinderung mit besonderem Pflegebedarf und besonderem Unterstützungsbedarf,

Bedarfsermittlungsinstrument:
Teilhabeinstrument Berlin (TIB)  im Juli 2019 per Rechtsverordnung beschlossen.
Infos und Dokumente zum Download unter:
https://www.berlin.de/sen/soziales/besondere-lebenssituationen/menschen-mit-behinderung/eingliederungshilfe-sgb-ix/bedarfsermittlung-tib/

Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gem. § 131 Abs. 2 SGB IX:
Der/Die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen sowie eine weitere vom Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen benannte Person wirken an den Rahmenvertragsverhandlungen mit.

Portal des Landes Berlin zur Eingliederungshilfe (SGB IX):
https://www.berlin.de/sen/soziales/besondere-lebenssituationen/menschen-mit-behinderung/eingliederungshilfe-sgb-ix/

Brandenburg

https://lasv.brandenburg.de/lasv/de/soziales/eingliederungshilfe-sozialhilfe/

Gesetz
zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes am 19.12.2018 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg veröffentlicht:
https://www.landesrecht.brandenburg.de/dislservice/disl/dokumente/7926/dokument/13417

Landesrahmenvertrag
Zum 1. Januar 2020 ist zudem der Rahmenvertrag zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe und den Vereinigungen der Eingliederungshilfe als Teil A in Kraft getreten. Dieser Teil entspricht einer Übergangsvereinbarung, in der Regelungen zur Trennung der Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen auf der Grundlage der bestehenden Leistungstypen enthalten sind. Die Regelungen des Teils A zu Leistungstypen und Rahmenleistungsvereinbarungen gelten, bis sie durch Teil B des Rahmenvertrags ersetzt werden. Mit Teil B entwickelt aktuell die Brandenburger Kommission eine neue Leistungssystematik in Verbindung mit einer neuen Vergütungsstruktur. Der Rahmenvertrag Teil B soll zum 1. Januar 2022 in Kraft treten.
https://lasv.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/191212_LVR_Brandenburg.pdf

Träger der Eingliederungshilfe:
Landkreise und kreisfreien Städte für die Leistungen nach Teil 2 SGB IX n.F. Das Land nimmt als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe übergeordnete, zentrale Steuerungs- und Koordinierungsaufgaben wahr.

Bedarfsermittlungsinstrument:
Zum 1. Januar 2020 wurde der Integrierte Teilhabeplan (ITP) als neues Bedarfsermittlungsinstrument der Eingliederungshilfe für Brandenburg gemäß § 118 SGB IX landesweit eingeführt.
Die Bögen des ITP Brandenburg, die zugehörigen Rundschreiben und ein Verfahrensablauf des Gesamtplanverfahrens sind auf der Website des LASV Brandenburg zu finden:
https://lasv.brandenburg.de/lasv/de/soziales/eingliederungshilfe-sozialhilfe/itp-brandenburg/

Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gem. § 131 Abs. 2 SGB IX:
Der Landesbehindertenbeirat Brandenburg benennt bis zu drei Vertreterinnen und Vertreter zur Interessenvertretung für die Mitwirkung bei der Erarbeitung  und Beschlussfassung der Rahmenverträge nach § 131 Abs. 2 SGB IX (§ 5 Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Brandenburg).

Bremen

https://www.soziales.bremen.de/soziales/detail.php?gsid=bremen69.c.78573.de

Gesetz
zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes am 12.03.2019 im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht:
https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/w/files/umsetzungsstand/2019_03_12_gbl_nr_0012_signed.pdf.

Der Landesrahmenvertrag
wurde im August 2019 zwischen der Freien Hansestadt Bremen (Land) als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe unter Beteiligung der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven als örtliche Träger der Eingliederungshilfe und den Vereinigungen der Leistungserbringer (Arbeiterwohlfahrt, Landesverband Bremen e.V., Caritasverband Bremen e.V., Deutsches Rotes Kreuz, Landesverband Bremen e.V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Landesverband Bremen e.V., Diakonisches Werk Bremen e.V., bpa-Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V., Landesgruppe Bremen / Bremerhaven) geschlossen. Der Landesrahmenvertrag galt zunächst bis zum 31. Dezember 2020, wurde aber per Beschluss der Vertragskommission bis zum 31. Dezember 2022 verlängert und gilt spätestens bis zum Abschluss eines neuen Landesrahmenvertrags.
https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/w/files/umsetzungsstand/bremischer-landesrahmenvertrag-nach-c-131-abs.-1-sgb-ix.pdf

Träger der Eingliederungshilfe:
Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sowie das Land Bremen.

Bedarfsermittlungsinstrument:
In Bremen wurde eine Arbeitsgruppe zur Auswahl eines Bedarfsermittlungsinstruments eingerichtet, die im Februar 2019 die Anwendung des Instrumentes BedarfsErmittlung Niedersachsen (B.E.Ni.) in einer für das Land Bremen modifizierten Version empfohlen hat. Im April 2019 haben Niedersachsen und Bremen eine Kooperation bei der Einführung des neuen Bedarfsermittlungsinstruments vereinbart. Demnach soll das Bedarfsermittlungsinstrument B.E.Ni in modifizierter Form als „B.E.Ni Bremen“ angewendet werden. Im Jahr 2020 erfolgt die Erprobung unter der Überschrift „Vom Bedarf zur Leistung“.
Sukzessive sollen die Bedarfsermittlung und das neue Leistungsstrukturmodell in den Jahren 2021 bis 2023 eingeführt werden.
https://www.soziales.bremen.de/soziales/detail.php?gsid=bremen69.c.78575.de

Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gem. § 131 Abs. 2 SGB IX:
Gemeinsam mit dem federführenden Senatsressort hat sich der Landesteilhabebeirat darauf geeinigt, dass der Beirat mit sechs Personen in der Vertragskommission und mit jeweils zwei in den Unterkommissionen vertreten sein wird.

Hamburg

https://www.hamburg.de/bthg/

Hamburgisches Gesetz
zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (AG SGB IX) am 26.06.2018 im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht:
http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-SGB9AGHArahmen&st=lr

Landesrahmenvertrag
Der Landesrahmenvertrag wurde am 19.12.2018 verabschiedet.
https://www.hamburg.de/infoline/rechtliche-grundlagen/12648010/lrv-131-sgb-ix/

Träger der Eingliederungshilfe:
Träger der Eingliederungshilfe ist und bleibt die Freie und Hansestadt Hamburg. Details siehe
https://www.hamburg.de/bthg/13620420/aenderung-zustaendigkeiten/

Bedarfsermittlungsinstrument:
Überarbeitung des Hamburger Gesamtplans. Derzeit werden die Änderungen erprobt und im Laufe des Jahres 2020 ausgewertet. Die Ergebnisse und auch die dann vorliegenden, ersten Erfahrungen anderer Träger der Eingliederungshilfe mit ihren neuen Bedarfsermittlungsinstrumenten, werden dann in die Weiterentwicklung des Bedarfsentwicklungsinstruments in Hamburg einbezogen.

Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gem. § 131 Abs. 2 SGB IX:
Landesarbeitsgemeinschaft für behinderte Menschen e.V. (LAG).

Hessen

https://www.lwv-hessen.de/leben-wohnen/wie-unterstuetzt-der-lwv/umsetzung-des-bundesteilhabegesetzes/schnelleinstiege/was-aendert-sich-in-hessen/was-aendert-sich-durch-das-bthg-inhalt/

Gesetz
zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes“ am 26.09.2018 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen veröffentlicht:
https://www.lexsoft.de/share/pdf/46825da0-e564-474d-b1fa-e4cc62d814c7.pdf

Landesrahmenvertrag (§ 131 Abs. 1 SGB IX)
Es wurde ein Übergangsrahmenvertrag bis Ende 2021 vereinbart.
https://www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/Schwerpunkte/Bundesteilhabegesetz/doc/HessRahmenvertrag.pdf

Träger der Eingliederungshilfe:
Träger der Eingliederungshilfe sind und bleiben in Hessen die kreisfreien Städte und die Landkreise sowie als überörtlicher Träger der Landeswohlfahrtsverband Hessen. Die sachliche Zuständigkeit wird nach einem „Lebensabschnittsmodell“ neu geordnet: Die kreisfreien Städte und Landkreise sind für alle Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule zuständig, unabhängig von der Art der Behinderung. Danach ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen bis zum Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze nach § 235 Abs. 2 SGB VI und auch darüber hinaus zuständig. Der kommunale Träger wird nur dann (erneut) zuständig, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe erstmalig nach Erreichen der Regelaltersgrenze beantragt oder beendet und nicht innerhalb von drei Monaten erneut beantragt werden.

Neues Bedarfsermittlungsinstrument in Hessen
Der Landeswohlfahrtsverband (LWV) Hessen führt als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe zum 1. April 2020 ein neues Instrument zur Bedarfsermittlung und Teilhabeplanung ein: den Personenzentrierten integrierten Teilhabeplan (PiT). Das Instrument beschreibt Aktivitäten und Teilhabe auf Grundlage der ICF und soll es Leistungserbringern ermöglichen, ihren Betreuungsauftrag zu erfassen und Leistungen bedarfsgerecht zu erbringen. In jenen Regionen, in denen bereits der ITP Hessen eingeführt wurde, wird ab dem 3. Quartal 2020 nach und nach auf den PiT umgestellt.
https://www.lwv-hessen.de/soziale-teilhabe/bundesteilhabegesetzperseh/der-pit-hessen/

Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gem. § 131 Abs. 2 SGB IX:
Inklusionsbeirat bei der oder dem Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt drei Vertreterinnen und Vertreter der Verbände der Menschen mit Behinderungen sowie deren Stellvertretungen (§ 8 HAG/SGB IX).

Mecklenburg-Vorpommern

https://www.ndr.de/nachrichten/mecklenburg-vorpommern/Teilhabe-Landtag-beschliesst-Gesetz-ohne-Finanzierung,faqteilhabe100.html

Gesetz zur Umsetzung des BTHG
Der Landtag Mecklenburg-Vorpommern hat am 12. Dezember 2019 das Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes beschlossen. Damit wird insbesondere das Landesausführungsgesetz zum SGB IX (AG-SGB IX M-V) erlassen.
http://www.dokumentation.landtag-mv.de/parldok/dokument/45162/gesetz_und_verordnungsblatt_26_2019.pdf#page=36

Landesrahmenvertrag (§ 131 Abs. 1 SGB IX)
Der Landesrahmenvertrag in der Fassung vom 17. November 2019 wurde Ende 2019 per Landesverordnung in Kraft gesetzt. Die Verordnung tritt erst mit Unterzeichnung des Landesrahmenvertrags durch alle Vertragsparteien außer Kraft. Darin enthalten ist auch eine Übergangsregelung für Vergütungsvereinbarungen bis längstens 31. Dezember 2020.
http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-SGB9%C2%A7131Abs1LRVtrEVMVrahmen&doc.part=X&doc.origin=bs

Träger der Eingliederungshilfe:
Träger der Eingliederungshilfe bleiben die Landkreise und kreisfreien Städte.

Bedarfsermittlungsinstrument:
Im November 2017 wurde durch die Sozialamtsleitungen die Einführung des ITP Mecklenburg-Vorpommern (ITP M-V) zum 01.01.2018 beschlossen. Auf die Einführung des ITP hatte sich eine Steuerungsgruppe bereits im Februar 2017 verständigt. Zudem wurde ein Ablaufplan zum Gesamtplanverfahren eingeführt.
Die Fachaufsicht Sozialhilfe empfiehlt die landesweite Anwendung des ITP M-V für alle Fälle der Bedarfsermittlung in der Eingliederungshilfe.
http://www.ksv-mv.de/sozialhilfe/projekt-einh-hilfeplanung.html

Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gem. § 131 Abs. 2 SGB IX:
Rat für Integrationsförderung von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen nach § 16 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (Art. 5, § 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB XII und anderer Gesetze)

Niedersachsen

https://soziales.niedersachsen.de/startseite/menschen_mit_behinderung/eingliederungshilfe_fur_behinderte_menschen/das-bundesteilhabegesetz-181394.html

https://www.ms.niedersachsen.de/startseite/service_amp_kontakt/presseinformationen/umsetzung-des-bundesteilhabegesetzes-in-niedersachsen-verbande-und-land-unterzeichnen-ubergangsvereinbarung-179838.html

Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes
Am 23. Oktober 2019 wurde das „Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes“ vom Landtag beschlossen.
https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/w/files/umsetzungsstand/2019-11-01-verkuendung-ausfuehrungsgesetz-2-.pdf

Landesrahmenvertrag: Übergangsvereinbarung bis zum 31. Dezember 2021
Es wurde eine Übergangsvereinbarung zur Umsetzung des BTHG in Niedersachsen für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 geschlossen.
https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/w/files/umsetzungsstand/uebergangsregelungen/20190819_original-uebergangsvereinbarung_scan.pdf

Träger der Eingliederungshilfe:
Für Erwachsene: Überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe ist das Land. Zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe werden u.a. die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe herangezogen.

Bedarfsermittlungsinstrument:
BedarfsErmittlung Niedersachsen (B.E.Ni), Version 3.0. Mit Rundschreiben des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie vom 15.11.2017 sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe in Niedersachsen darüber informiert worden, dass sie dieses Bedarfsermittlungsinstrument ab 01.01.2018 für Leistungen in der sachlichen Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe in der dann geltenden  Fassung anzuwenden haben. Für die Leistungen im eigenen Wirkungskreis der örtlichen Träger ist die Anwendung empfohlen worden.
Die im Juni 2021 dazu veröffentlichten Erklärfilme in Leichter Sprache sind unseres Erachtens allerdings wenig hilfreich.
Die Bedarfsermittlungsbögen des B.E.Ni und weitere Formulare können Sie auf der Website des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie herunterladen:
https://soziales.niedersachsen.de/startseite/menschen_mit_behinderung/eingliederungshilfe_behinderte_menschen/bedarfsermittlungsinstrument_niedersachsen_beni/das-bedarfsermittlungsinstrument-niedersachsen-162892.html

Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gem. § 131 Abs. 2 SGB IX:
Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen ist der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen, der insoweit nur durch das vorsitzende Mitglied und die Mitglieder nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes handelt.

Nordrhein-Westfalen

https://www.bthg.lvr.de/de/
https://www.bthg2020.lwl.org/de/

LVR und LWL haben für Betroffene eine Telefonberatung eingerichtet:
Tel 0251 591 5115 für Westfalen-Lippe,
Tel 0221 809 6800 für das Rheinland.

Ausführungsgesetz
des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes“ am 03.08.2018 im Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen veröffentlicht:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=17177&ver=8&val=17177&sg=0&menu=1&vd_back=N

Übergangsregelungen
sichern praxistaugliche Umstellung in NRW.
https://www.bthg.lvr.de/media/filer_public/56/f3/56f387c3-7963-4c71-a3cc-34379c2fc28a/19_2233_factsheet_uebergangsregelungen_barr.pdf

Landesrahmenvertrag
Am 23. Juli 2019 wurde der Landesrahmenvertrag zum SGB IX von den Landschaftsverbänden Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL), den kommunalen Spitzenverbänden (Städtetag NRW, Landkreistag NRW, Städte- und Gemeindebund NRW), den Wohlfahrtsverbänden sowie den öffentlichen und privat-gewerblichen Leistungsanbietern unterzeichnet.
https://www.bthg.lvr.de/de/kinder-jugendliche/fachleute/der-landesrahmenvertrag-nach-131-sgb-ix-nrw/

Träger der Eingliederungshilfe:
Als Träger der Eingliederungshilfe werden die Landschaftsverbände (Landschaftsverband Rheinland – LVR) und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe – LWL) bestimmt. Lediglich die Fachleistungen an Kinder und Jugendliche mit Behinderungen, die in der Herkunftsfamilie leben, verbleiben bis zum Abschluss einer ersten allgemeinen Schulausbildung bei den Kreisen und kreisfreien Städten (z. B. Leistungen für Schulbegleiter/Integrationshelfer, Behindertenfahrdienste, und Hilfsmittel).
Zugleich sollen die Landschaftsverbände und die Kreise und kreisfreien Städte entweder als Träger der Eingliederungshilfe oder ergänzend als Träger der Sozialhilfe immer dann auch Leistungen der Hilfe zur Pflege – unabhängig vom Alter und von der Wohnform – erbringen, wenn Menschen mit Behinderung zugleich Eingliederungshilfe erhalten.
Darüber hinaus erhalten die Träger der Eingliederungshilfe die Möglichkeit, Kreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben heranzuziehen.

Bedarfsermittlungsinstrument:
Das einheitliche Bedarfsermittlungsinstrument für Nordrhein-Westfalen „BEI_NRW – Bedarfe ermitteln, Teilhabe gestalten“ wurde im Dezember 2017 vorgestellt.
Infos und Downloads BEI_NRW:
https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/menschenmitbehinderung/antraege_und_verfahren/hilfeplanverfahren_2/hilfeplan_1.jsp#section-1649049

Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gem. § 131 Abs. 2 SGB IX:
Landesverbände der Menschen mit körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen sowie die Sozialverbände; die oder der Landesbehindertenbeauftragte unterstützt die Koordinierung der Beteiligung mit einer Koordinierungsstelle.

Rheinland-Pfalz

https://inklusion.rlp.de/

Landesgesetz
zur Ausführung des Bundesteilhabegesetzes (AG BTHG) am 13.12.2018 vom Landtag Rheinland-Pfalz verabschiedet:
https://www.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/7021-17.pdf

Landesrahmenvertrag
Ende Dezember 2018 wurde der Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe (Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung) und den Vereinigungen der Leistungserbringer geschlossen und eine gemeinsame Erklärung der Vertragspartner des Landesrahmenvertrages nach § 131 SGB IX unterschrieben. Dieser gilt für die volljährigen Menschen mit Behinderungen.. Es wurde zudem eine Umsetzungsvereinbarung zur Überleitung bis 31. Dezember 2022 geschlossen.
https://dokumente.landtag.rlp.de/landtag/vorlagen/4169-V-17.pdf

Träger der Eingliederungshilfe:
Bisher geteilte Zuständigkeit nach Wohnformen kann nicht mehr bestehen bleiben. Die neue Zuständigkeitsteilung erfolgt anhand des Alters: Träger der Eingliederungshilfe für die erwachsenen Menschen mit Behinderungen ab dem 18. Lebensjahr sowie für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch bei minderjährigen Menschen mit Behinderungen soll das Land sein. Für die Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen bis zum 18. Lebensjahr beziehungsweise bis zum Ende des Regelschulbesuches, falls dieser nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Leistungsberechtigten liegt, sollen die Landkreise und kreisfreien Städte die Trägerschaft übernehmen. Dadurch wären die Landkreise und kreisfreien Städte für die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungen zuständig.

Bedarfsermittlungsinstrument:

Seit dem 1. Januar 2020 wird die „Individuelle Bedarfsermittlung Rheinland-Pfalz“ (IBE RLP) landesweit im Kontext der Gesamtplanung genutzt. Das Instrument wird für die Bedarfsermittlung mit erwachsenen Menschen mit Behinderungen eingesetzt. Für Kinder mit Behinderungen wird aktuell ein eigenes Instrument entwickelt.
Das Bedarfsermittlungsinstrument, die Handreichung zur Anwendung der IBE RLP, der Fragebogen in Leichter Sprache sowie weitere Dokumente zum Gesamt- und Teilhabeplanverfahren finden Sie auf der Website des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Demografie unter:
https://msagd.rlp.de/de/unsere-themen/soziale-sicherung/sozialhilfe/gesamt-und-teilhabeplanung/

Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gem. § 131 Abs. 2 SGB IX:
Vertreter/innen des Landesbeirats zur Teilhabe behinderter Menschen Rheinland-Pfalz (Art. 1 § 14 AG BTHG Rheinland-Pfalz).

Saarland

https://www.saarland.de/SID-A8F35363-61C90CE9/250241.htm

Gesetz
zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (bestehend aus Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) am 12.07.2018 im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht:
https://www.landtag-saar.de/file.ashx?FileName=G1945.pdf

Rahmenverträge und Leistungsvereinbarungen (§ 131 SGB IX und § 125 SGB IX)
Am 10. Dezember 2019 wurde zwischen dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (als Träger der Eingliederungshilfe) und der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege Saar eine Übergangsvereinbarung zur Umsetzung des BTHG im Saarland geschlossen. Parallel dazu wird ein Landesrahmenvertrag verhandelt. Die Übergangsvereinbarung ist hier zugänglich:
https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/w/files/umsetzungsstand/uebergangsregelungen/saarland/uebergangsvereinbarung_mit_unterschriften-2-.pdf

Träger der Eingliederungshilfe:
Träger der Eingliederungshilfe bleibt das Saarland. Die Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe werden durch das Landesamt für Soziales wahrgenommen.

Bedarfsermittlungsinstrument:
Das Instrument Teilhabeplan Saarland (THP-SL) wurde vom Träger der Eingliederungshilfe erarbeitet. Nähere Informationen sowie Dokumente zum THP-SL finden Sie auf der Website des Landesamtes für Soziales Saarland:
https://www.saarland.de/las/DE/themen/eingliederungshilfe/eingliederungshilfe_node.html

Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gem. § 131 Abs. 2 SGB IX:
Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen (VO zur Bestimmung der maßgeblichen Interessenvertretung zur Mitwirkung bei der Erarbeitung und Beschlussfassung des Rahmenvertrages nach § 131 SGB IX)

Sachsen

https://www.ksv-sachsen.de/menschen-mit-behinderung

Gesetz
zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch und zur Zuständigkeit des Kommunalen Sozialverbands Sachsen am 25.07.2018 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/17776-Gesetz-zur-Regelung-von-Zustaendigkeiten-nach-dem-Sozialgesetzbuchund-zur-Zustaendigkeit-des-Kommunalen-Sozialverbands-Sachsen.html

Landesrahmenvertrag
Am 5. August 2019 wurde der Rahmenvertrag für die zukünftigen Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder, Jugendliche und erwachsenen Menschen mit Behinderungen in Sachsen durch die Träger der Eingliederungshilfe und Leistungserbringer unterzeichnet. Darin enthalten ist auch ein Passus zu Übergangsregelungen.
https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/w/files/umsetzungsstand/rahmenvertrag_sgbix_sachsen_20190905.pdf

Träger der Eingliederungshilfe:
Als Träger der Eingliederungshilfe werden die kreisfreien Städte, die Landkreise und der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV) bestimmt. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden von den Landkreisen und den kreisfreien Städten erbracht, soweit nicht der KSV zuständig ist.
Der KSV ist u.a. für alle teilstationären und stationären Leistungen für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig.

Bedarfsermittlungsinstrument:
Der ITP Sachsen wurde am 9. April 2019 im Sächsischen Amtsblatt (Sonderdruck Nr. 3/2019) veröffentlicht.
Das Bedarfsermittlungsinstrument, die Ergänzungsbögen und das Manual sind auf der Website des KSV Sachsen abrufbar
https://www.ksv-sachsen.de/menschen-mit-behinderung/antraege-formulare/itp-sachsen

Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gem. § 131 Abs. 2 SGB IX:
Landesbeirat für die Belange der Menschen mit Behinderungen

Sachsen-Anhalt

https://sozialagentur.sachsen-anhalt.de/hilfen-fuer-menschen-mit-behinderungen/umsetzung-bthg/

Teilhabestärkungsgesetz
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat am 21. November 2019 das Teilhabestärkungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt beschlossen. Dieses beinhaltet insbesondere das Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG SGB IX).

Landesrahmenvertrag
Der Landesrahmenvertrag zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach § 131 Abs. 1 SGB IX wurde am 14. August 2019 vom Träger der Eingliederungshilfe (Land Sachsen-Anhalt) sowie von den Vereinigungen der Leistungserbringer unterzeichnet.
https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/w/files/bilanzveranstaltung/rahmenvertrag-nach-c-131-sgb-ix.pdf

Träger der Eingliederungshilfe
Träger der Eingliederungshilfe ist das Land (§ 1 AG SGB IX). Die Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe werden von der Sozialagentur Sachsen-Anhalt wahrgenommen. Die Landkreise und kreisfreien Städte werden zur Durchführung der der Sozialagentur Sachsen-Anhalt obliegenden Aufgaben herangezogen (§ 2 AG SGB IX).

Bedarfsermittlungsinstrument
In Sachsen-Anhalt wird das Bedarfsermittlungsinstrument „Eingliederungshilfe Land Sachsen-Anhalt (ELSA)“ genutzt. Es handelt sich hierbei um eine Eigenentwicklung des Landes Sachsen-Anhalt. (Hinweis: Die im Instrument enthaltenen Pull-Down-Menüs werden in der PDF-Version nicht angezeigt):
https://sozialagentur.sachsen-anhalt.de/downloads/hilfe-fuer-menschen-mit-behinderungen/

Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gem. § 131 Abs. 2 SGB IX
Landesbehindertenbeirat vertreten durch den Landesbehindertenbeauftragten.

Schleswig-Holstein

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Teilhabe/teilhabe_node.html

Erstes Gesetz
zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (1. Teilhabestärkungsgesetz)“ am 26.04.2018 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/IV/Service/GVOBl/GVOBl/2018/gvobl_7_2018.pdf;jsessionid=15170633B4A1CADB385A9708059FBE55?__blob=publicationFile&v=2

Zweites Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes
Das Zweite Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (2. Teilhabestärkungsgesetz) wurde am 23. Dezember 2019 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/IV/Service/GVOBl/GVOBl/2019/gvobl_18_2019.pdf;jsessionid=EA6D0418810C55047742A14FF737B99B.delivery2-master?__blob=publicationFile&v=2

Landesrahmenvertrag
Der Landesrahmenvertrag wurde am 12. August 2019 zwischen den Kreisen und kreisfreien Städte des Landes Schleswig-Holstein, dem Land und Vereinigungen der Leistungserbringer geschlossen.
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/M/menschenMitBehinderungen/menschenMitBehinderungen_landesrahmenvertrag.html

Träger der Eingliederungshilfe:
Träger der Eingliederungshilfe werden die Kreise und kreisfreien Städte, die als örtliche Träger der Sozialhilfe bereits seit der Kommunalisierung zum 01.01.2007 für die Eingliederungshilfe zuständig sind. Sie sind sachlich zuständig für alle Aufgaben nach Teil 1 und 2 SGB IX. Darüber hinaus wird das Land ebenfalls Träger der Eingliederungshilfe, um übergeordnete, zentrale Steuerungs- und Koordinierungsaufgaben zu übernehmen (z.B. Abschluss von Landesrahmenvereinbarungen für Leistungen der Eingliederungshilfe, Mitwirkung an der Sicherstellung gemeinsamer bedarfsgerechter Angebotsstrukturen).

Bedarfsermittlungsinstrument:
Der Gesamt- und Teilhabeplan in Schleswig-Holstein heißt SHIP (Schleswig-Holstein Individuelle Planung.
Z.B., zu finden bei der Stadt Kiel:
https://www.kiel.de/de/gesundheit_soziales/menschen_mit_behinderung/Kommentierung_Ship_Instrument_Gesamtplan.pdf

Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gem. § 131 Abs. 2 SGB IX:
Landesbeauftragte/r für Menschen mit Behinderung.

Thüringen

https://www.tmasgff.de/soziales/menschen-mit-behinderungen

Thüringer Gesetz
zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB IX)“ am 18.10.2018 im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlicht:
http://www.parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/68703/gesetz_und_verordnungsblatt_nr_10_2018.pdf 

Landesrahmenvertrag
Im Mai 2019 ist in Thüringen der Landesrahmenvertrag zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe und den Verbänden der Leistungserbringer geschlossen worden.
https://www.tmasgff.de/fileadmin/user_upload/Soziales/Dateien/Menschen_mit_Behinderungen/Landesrahmenvertrag_BTHG_2019.pdf

Träger der Eingliederungshilfe:
Örtliche Träger der Eingliederungshilfe bleiben die Landkreise und kreisfreien Städte (§ 1 ThürAGSGB IX). Sie sind sachlich zuständig für die Leistungen nach Teil 2 SGB IX (§ 3 ThürAGSGB IX).

Bedarfsermittlungsinstrument:
Einführung des ITP per Rechtsverordnung zum 01.01.2018 als einheitliches Bedarfsermittlungsinstrument für alle Landkreise und kreisfreien Städte.
Downloadbereich ITP Thüringen:
https://www.tmasgff.de/soziales/menschen-mit-behinderungen/itp-downloads

Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gem. § 131 Abs. 2 SGB IX:
LIGA der politischen Interessen- und Selbstvertretung von Menschen mit Behinderungen in Thüringen e.V.