Darf die besondere Wohnform von mir eine Sicherheitsleistung bzw. eine Mietkaution verlangen?

(aus informiert! Ostern 2020)

Frage:
Als rechtliche Betreuerin für meine Tochter, die in einer besonderen Wohnform lebt (Anm.: seit 2020 ist dies die neue Bezeichnung für „stationäre Einrichtung“), habe ich wegen der Änderungen durch das BTHG einen neuen Wohn- und Betreuungsvertrag unterschrieben. Meine Tochter erhält neben dem Werkstattlohn Leistungen der Grundsicherung. Die Grundsicherung wird auf das Konto meiner Tochter überwiesen. Die Kosten für Unterkunft sowie Verpflegung etc. werden anschließend per Dauerauftrag an die besondere Wohnform überwiesen. Seitens der besonderen Wohnform bin ich jetzt dazu aufgefordert worden, eine Sicherheitsleistung in Geld in Höhe des doppelten Betrags der Kosten der Unterkunft zu erbringen oder bei dem Sozialamt eine Direktzahlung der Kosten für die Unterkunft an die besondere Wohnform zu veranlassen. Meine Tochter wohnt schon seit acht Jahren in der besonderen Wohnform und in der Vergangenheit musste sie nie eine Sicherheitsleistung erbringen. Von anderen besonderen Wohnformen habe ich gehört, dass dort keine Sicherheitsleistung verlangt wird. Muss ich jetzt die Sicherheitsleistung erbringen oder eine Direktzahlung veranlassen?

Antwort:
Grundsätzlich kann auch im Wohn- und Betreuungsvertrag eine Sicherheitsleistung (z. B. in der Form von Geld) vereinbart werden. Dies ist vergleichbar mit einer Mietkaution bei der Wohnraummiete. Geregelt ist die Sicherheitsleistung in § 14 WBVG. Für Menschen mit Assistenzbedarf, die in besonderen Wohnformen leben und bis zum 31.12.2019 Leistungen nach SGB XII erhalten haben, hat sich dieses Problem bisher nicht gestellt, mit Ausnahme von Selbstzahlern. Die bisherigen pauschalen Leistungen der Eingliederungshilfe und Hilfe zum Lebensunterhalt wurden vom Leistungsträger direkt an den Leistungserbringer gezahlt. Für solche Direktzahlungen von Leistungsträgern nach SGB XI und SGB XII an Leistungserbringer sieht § 14 Abs. 4 WBVG ausdrücklich vor, dass keine Sicherheitsleistung gefordert werden darf.

Durch die Trennung der Leistungen hat sich dies jedoch geändert, da nur die Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB IX weiterhin direkt an den Leistungserbringer gezahlt werden. Der Leistungserbringer bzw. die besondere Wohnform kann jetzt auch von Menschen mit Assistenzbedarf eine Sicherheitsleistung fordern, wenn dies zuvor vertraglich vereinbart worden ist. Menschen mit Assistenzbedarf, die Leistungen der Grundsicherung erhalten, können die Zahlung einer Sicherheitsleistung jedoch dadurch abwenden, indem sie eine Direktzahlung der Kosten für die Unterkunft vom Leistungsträger (Sozialamt) an den Leistungserbringer veranlassen.

Wenn das Sozialamt die Kosten der Unterkunft / Miete monatlich direkt an die Einrichtung zahlt, hat die Einrichtung keinen Anspruch mehr auf Zahlung einer Kaution/Sicherheitsleistung. Dahinter steckt die Annahme, dass die Einrichtung hinsichtlich möglicher Mietausfälle bei Direktzahlung durch das Sozialamt ausreichend abgesichert ist. Gleichzeitig dient dies dem Verbraucherschutz bzw. Bewohnerschutz.

Die besondere Wohnform ist allerdings auch nicht dazu verpflichtet eine Sicherheitsleistung zu vereinbaren, zumal hiermit auch Verwaltungsaufwand verbunden ist wie z. B. die gesonderte Anlage des Geldes.

(Februar 2020) RAin Sabine Westermann