Begriffserläuterungen / Glossar zum BTHG

BTHG-Begriffe

Im Zusammenhang des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) werden verschiedene Begriffe verwendet, deren Verständnis wichtig ist. Hier finden sie die wichtigsten kurz erläutert..

Leistungsberechtigte*r

Betroffener Mensch mit Assistenzbedarf, der einen Anspruch auf Leistungen hat.

Leistungserbringer

Organisation, die die bewilligten Leistungen erbringt wie z. B. Anbieter ambulanter Wohnformen, Anbieter von Assistenzleistungen etc. Hierzu zählen auch die LebensOrte, die verschiedene Wohnformen für Menschen mit Assistenzbedarf anbieten, sowie die Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM).

Leistungsträger

Gemeint ist hiermit der Kostenträger der Leistungen, gegen den der Anspruch besteht.
Für die Eingliederungshilfe ist dies der Eingliederungshilfeträger.
Für die Grundsicherung ist dies der Grundsicherungsträger.

Besondere Wohnformen

Gemeint sind die heutigen stationären Einrichtungen, die ab 1.1.2020 als besondere Wohnformen bezeichnet werden.

Direktzahlung

bedeutet, dass der Leistungsträger die Leistung (wie z. B. Kosten der Unterkunft, Pflegepauschalbetrag) direkt an den Leistungserbringer bezahlt. Der Leistungsberechtigte muss mit der Direktzahlung einverstanden sein und die Direktzahlung bei dem Leistungsträger veranlassen.
Siehe BTHG-Info Nr. 5

ICF = Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit

Ist die Grundlage für die Bedarfsermittlungsinstrumente der Bundesländer.
Lebensbereiche nach ICF:

  • Lernen und Wissensanwendung
  • Allgemeine Aufgaben und Anforderungen
  • Kommunikation
  • Mobilität
  • Selbstversorgung
  • Häusliches Leben
  • Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen
  • Bedeutende Lebensbereiche (Erziehung/Bildung, Arbeit und Beschäftigung, wirtschaftliches Leben)
  • Gemeinschafts-, sozial und staatsbürgerliches Leben (z.B. Religion und Spiritualität, politische Teilhabe, Erholung und Freizeit, ehrenamtliche Teilhabe)

Bedarfsermittlung

Der Leistungsträger ist in der Verantwortung, den genauen Bedarf für die Eingliederungshilfe zu ermitteln. Im BTHG ist festgelegt, dass hierzu ein Bedarfsermittlungsinstrument zu nutzen ist, das sich an der ICF zu orientieren hat.

Gesamtplanverfahren

Das Gesamtplanverfahren ist nach BTHG zwingend vorgeschrieben zur Ermittlung des individuellen Bedarfs der/des Leistungsberechtigten.
Siehe BTHG-Info Nr. 3

Übergangsvereinbarungen der Länder

In den meisten Bundesländern wurden Übergangsvereinbarungen beschlossen, da die Umsetzung des BTHG in allen Facetten zum 1.1.2020 noch nicht abgeschlossen ist (z.B. fehlende finale Version eines Bedarfsermittlungsinstruments; noch keine Durchführung des Gesamtplanverfahrens für alle Leistungsberechtigten erfolgt). Somit sollen sogenannte Leistungsabbrüche vermieden werden, d.h. es wird sichergestellt, dass die bisherigen Zahlungen auch ab dem 1.1.2020 fortgeführt werden. Die sog. Trennung der Leistungen zu, 1.1.2020 erfolgt nichtsdestotrotz, wie im BTHG festgelegt.

Trennung der Leistungen zum 1. Januar 2020

Auch für Menschen, die in besonderen Wohnformen leben, gilt ab 1.1.2020 die Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen.
Siehe BTHG-Info Nr. 5