Kurzzeitiges Überschreiten des Vermögensfreibetrags wegen Zahlungseingängen

(aus informiert! Johanni 2020)

Frage:
Was passiert, wenn der Kontostand wegen der Zahlung von Erwerbsminderungsrente, Werkstattlohn und Grundsicherung für wenige Tage vor Abbuchung der Kosten für die besondere Wohnform (wie Unterkunft und Verpflegung) den Vermögensfreibetrag von 5.000,00 EUR überschreitet? Wie kann in diesem Fall der Nachweis gegenüber dem Betreuungsgericht (auch hier gilt der Vermögensfreibetrag über 5.000,00 EUR) oder dem Sozialamt erbracht werden, dass es sich hierbei nicht um einzusetzendes Vermögen handelt.

Antwort:
Da sowohl bei dem Betreuungsgericht wie auch bei dem Sozialamt regelmäßig die Kontoauszüge vorgelegt werden müssen, sollte sich hieraus bereits ergeben, dass es sich nicht um Vermögen handelt, sondern das Geld gleich wieder abgebucht wurde. Sollten dennoch Nachfragen seitens der Behörden kommen, sollte darauf hingewiesen werden, dass die erhaltenen Zahlungen umgehend für den Lebensunterhalt wie Unterkunft und Verpflegung in der besonderen Wohnform aufgewendet wurden.

Hinweis 1:
Die 5.000,00 EUR Grenze sollte man in jedem Fall genau im Blick haben, da ein Überschreiten durchaus zu aufwendigen Streitigkeiten führen kann. So entschied der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 29. Januar 2020 – XII ZB 500/19) jüngst in einem Fall, in dem die Berufsbetreuerin Vermögen aus dem Pflegegeld (§ 37 SGB XI) der Betroffenen für diese angespart hatte und der Kontostand sich deswegen auf über 5.000,00 EUR belief, dass der die 5000,00 EUR überschreitende Betrag für die Finanzierung der rechtlichen Betreuung einzusetzen sei. Das war sicherlich nicht im Sinne der Betroffenen.

Hinweis 2:
Da aufgrund des Coronavirus aktuell viele Menschen mit Assistenzbedarf kaum noch die Möglichkeit haben, Taschengeld außerhalb der besonderen Wohnform für Freizeitaktivitäten auszugeben, ist die 5.000,00 EUR Grenze besonders zu beachten. Ggf. können erforderliche Anschaffungen vorgezogen werden, wenn dies möglich ist.

(Mai 2020) RAin Sabine Westermann