Nachgefragt: Wird eine Impfschadenrente zukünftig angerechnet?
(aus informiert! Michaeli 2019)
Die nachfolgende Frage erreichte Anthropoi Selbsthilfe im Zusammenhang mit den Änderungen durch das BTHG zum 01.01.2020:
„Mein Sohn lebt an einem LebensOrt. Er erhält eine Impfschadenrente. Wird die Impfschadenrente künftig angerechnet auf die Sozialhilfe/Grundsicherung oder auf die Eingliederungshilfe?“
Antwort:
Die Rente aus dem Impfschaden wird nicht auf die Sozialhilfe/Grundsicherung angerechnet (§ 82 Abs. 1 SGB XII). Das ist schon jetzt so und wird sich nicht durch das BTHG ändern.
Wieso werden solche Renten nicht auf die Sozialhilfe/Grundsicherung angerechnet? Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wie z.B. wegen Impfschäden sind Entschädigung für die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit und sollen Mehraufwendungen oder Ausgaben ausgleichen, die ein gesunder Mensch nicht hat.
Bei der Eingliederungshilfe erfolgt, soweit Leistungen zur Finanzierung des Lebensunterhalts nach SGB XII wie Grundsicherung bezogen werden, ebenfalls keine Anrechnung. Dies ergibt sich aus § 138 Abs. 1 Nr. 8 SGB IX in der Fassung ab 01.01.2020.
(September 2019) RAin Sabine Westermann