SGB IX/XII-Änderungsgesetz

Am 08.11.2019 hat der Bundesrat dem SGB IX/XII-Änderungsgesetz zugestimmt, das nachträglich formale Fehler des BTHG korrigiert, vgl. ausführlich dazu BTHG-Info Nr. 4. Das Gesetz wird jetzt vom Bundespräsidenten unterzeichnet, im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und wird zum 01.01.2020 in Kraft treten.
Neben den im BTHG-Info Nr. 4 bereits beschriebenen Korrekturen sind im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch nachfolgende Änderungen aufgenommen worden:

Einmaliger Zuschuss bei der Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt

Für Menschen mit Assistenzbedarf, die in besonderen Wohnformen leben, wird einmalig ein Zuschuss gewährt, um mögliche Zahlungslücken zwischen Auszahlung der Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt am Monatsanfang und der Auszahlung der Rente (oder sonstigen regelmäßig am Monatsende zufließenden Einkommen) einmalig ein Zuschuss gewährt. Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus den zu Beginn des Umstellungsmonats nicht gedeckten Aufwendungen für den Lebensunterhalt, also in der Regel in Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente. Hierfür ist eine Übergangsfrist bis einschließlich März 2020 vorgesehen.
Profitieren von dem einmaligen Zuschuss sollen auch Leistungsempfänger, die aufgrund einer Rente oder sonstigen Einkommens keinen Anspruch auf Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt mehr haben. Es sollte deswegen im Zweifel ein Antrag beim zuständigen Sozialamt gestellt werden.

Vereinfachtes Beispiel zur besseren Nachvollziehbarkeit:

Uwe lebt in einer besonderen Wohnform. Er bezieht eine Erwerbsminderungsrente über 750,00 EUR, die am Monatsende überwiesen wird. Zusätzlich hat Uwe einen Anspruch auf Grundsicherung in Höhe von 200,00 EUR im Monat. Für den Monat Januar muss Uwe an den LebensOrt bis zum 04.01.2020 insgesamt 800,00 EUR für Unterkunft sowie Verpflegung zahlen. Die Grundsicherung wird deswegen immer im Voraus überwiesen. Damit Uwe die Zahlung an den Lebensort pünktlich leisten kann, gewährt ihm der Grundsicherungsleistungsträger neben den 200,00 EUR Grundsicherung einmalig einen Zuschuss über 750,00 EUR.

Hinweis: Da diese Gesetzesänderung relativ kurzfristig erfolgt, sollten Leistungsberechtigte in jedem Fall den Bescheid des Grundsicherungsträgers daraufhin prüfen.

Anpassung des Wohn- und Betreuungsvertrags-Gesetz (WBVG)

Zu begrüßen ist eine nachträgliche Korrektur im WBVG. Bisher war es dem Leistungserbringer untersagt, von Leistungsberechtigten eine Sicherheitsleistung (ähnlich einer Mietkaution) im Rahmen des Wohn- und Betreuungsvertrags zu fordern, da die Zahlungen für Unterkunft, Verpflegung und Fachleistungen direkt von dem Leistungsträger an den Leistungserbringer erfolgten. Bedingt durch die Trennung der Leistungen zum 01.01.2020 passt die bisherige Regelung im WBVG nicht mehr, sodass theoretisch die Leistungserbringer von den Leistungsberechtigten in besonderen Wohnformen eine Sicherheitsleistung fordern könnten. Hierzu ist das WBVG zum 01.01.2020 jetzt angepasst worden. So können Grundsicherungsempfänger die Zahlung einer Sicherheitsleistung an den LebensOrt abwenden, indem sie eine Direktzahlung der Kosten für die Wohnraumüberlassung vom Leistungsträger an den Leistungserbringer veranlassen. Gleiches gilt für Leistungsberechtigte, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten.