Wer erhält den Mehrbedarf für das Merkzeichen G?

Viele Menschen mit Assistenzbedarf haben vom zuständigen Versorgungsamt das Merkzeichen G als Nachteilsausgleich anerkannt bekommen. Das Merkzeichen G ermöglicht Menschen mit Assistenzbedarf bei der Grundsicherung die Inanspruchnahme eines monatlichen Mehrbedarfs in Höhe von aktuell 66,13 EUR (bei der Regelbedarfsstufe 2). Mit dem Mehrbedarf für das Merkzeichen G sollen pauschal Bedarfspositionen gedeckt werden, die an eine eingeschränkte Mobilität anknüpfen. Welche Bedarfe davon konkret erfasst sind, dazu schweigt das Gesetz allerdings.

Während nach der Rechtslage bis zum 31.12.2019 dieser Mehrbedarf vom Sozialamt automatisch an die stationäre Einrichtung überwiesen wurde, erfolgt die Zahlung der gesamten Grundsicherung in der Regel jetzt direkt an den Menschen mit Assistenzbedarf, sofern keine Direktzahlung mit der besonderen Wohnform vereinbart worden ist. Hier stellt sich häufig die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Mehrbedarf für das Merkzeichen G an die besondere Wohnform weitergeleitet werden soll.

Die „Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe“1) empfiehlt eine Weiterleitung des Mehrbedarfs für das Merkzeichen G an die besondere Wohnform, soweit Leistungen wegen der Mobilitätseinschränkungen erbracht werden. Das können z. B. höhere Aufwendungen für Fahrten im Nahverkehr infolge verstärkter Unsicherheit im Straßenverkehr und infolge von Gehbehinderung, das Vorhalten von Fahrzeugen oder Fußpflegekosten sein. Diese Leistungen müssen auch im Wohn- und Betreuungsvertrag bezeichnet sein.

Hinweis: Die Praxis der Versorgungsämter zur Gewährung des Merkzeichens G ist in den vergangenen Jahren deutlich verschärft worden. Deswegen sollten auch Menschen mit Assistenzbedarf, die bereits das Merkzeichen G erhalten haben, bzw. deren rechtliche Betreuer*innen bei einem Antrag auf Erhöhung des Grades der Behinderung oder wegen weiterer Merkzeichen berücksichtigen, dass das Versorgungsamt im Rahmen eines solchen Verfahrens das Merkzeichen G auch aberkennen kann. Hilfestellung kann hier eine Beratung z. B. bei einer EUTB (Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung) bieten, bevor man den Antrag beim Versorgungsamt stellt.

1) Quelle: https://bit.ly/bagues-orientierung

(Mai 2020) RAin Sabine Westermann