Zu Kontoführungsgebühren
Wer Sozialhilfe / Grundsicherung bezieht, braucht ein eigenes Girokonto. Mit den Neuerungen durch das BTHG zum 1.1.2020 ist dies nun eines der Erfordernisse, dass der Mensch mit Assistenzbedarf (= die/der Leistungsberechtigte) ein eigenes Girokonto haben muss – siehe unser BTHG-Info Nr. 5.
Je nach Bankinstitut und Kontomodell kostet dies mehr oder weniger (oder auch keine) Kontoführungsgebühren. Diese möglichen Kosten müssen aus dem Gesamtbetrag der Sozialhilfe Regelbedarfsstufe 2, auf die der Anspruch besteht, bestritten werden. In dem statistischen Warenkorb, der zugrunde gelegt wird, ist auch dafür ein kleiner Betrag eingerechnet.
Es obliegt also der/dem einzelnen Leistungsberechtigten bzw. ihrem/seinem rechtlichen Betreuer*in, welche Bank sie/er sich aussucht und damit die entsprechenden Bankgebühren bezahlen muss. Eine extra Erstattung dieser Kosten durch das Sozialamt ist also definitiv nicht möglich. Vereinzelt gibt es weiterhin gebührenfreie Online-Girokonten – Voraussetzungen für die Kostenfreiheit beachten!
(Oktober 2019) RAin Sabine Westermann