Zum Wohn- und Betreuungsvertrag

Gemeinsame Empfehlung der Vorstände von Anthropoi Bundesverband und Anthropoi Selbsthilfe zu § 8 Abs. 4 WBVG aktualisiert

Die Vorstände des Anthropoi Bundesverbandes und der Anthropoi Selbsthilfe haben ihre Empfehlung vom 06.02.2010 zum § 8 Abs. 4 WBVG aktualisiert.

§ 8 Abs. 1 bis 3 WBVG regelt die Verpflichtung zur Anpassung des Wohn- und Betreuungsvertrags bei Änderung des Pflege‐ oder Betreuungsbedarfs des*r Bewohner*in einseitig durch den LebensOrt. Nach § 8 Abs. 4 kann die Pflicht zur Vertragsanpassung aber auch ausgeschlossen werden.

Allerdings kann die Frage, ob eine Vertragsanpassung möglich oder ein Leistungsausschluss notwendig ist, im sozialen Gefüge eines LebensOrtes entscheidend von zwischenmenschlichen Faktoren und der konkreten Gestaltung des Gemeinschaftslebens abhängen.

Die gemeinsame Empfehlung sieht deswegen vor, dass eine Regelung in den Wohn‐ und Betreuungsvertrag (WBV) aufgenommen werden soll, die für den Fall der Änderung des Pflege‐ oder Betreuungsbedarfs eines*r Bewohner*in ein Verfahren zur gemeinsamen Entscheidungsfindung ermöglicht. An dem Verfahren sollen neben dem LebensOrt, der Bewohner*in und der rechtlichen Betreuung auch unabhängige Dritte einbezogen werden. Wie dieses Verfahren konkret ausgestaltet wird, soll im Wohn- und Betreuungsvertrag geregelt werden.

Die Aktualisierung betrifft in erster Linie die Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz. Gleichzeitig wurde die Empfehlung auch sprachlich angepasst.

Hier Download der Empfehlung zum WBV (pdf, 228 kB).