Zur Betreuerauswahl
Wunsch des Betroffenen zur Betreuerauswahl muss auch bei der Erweiterung des Aufgabenkreises berücksichtigt werden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Wunschrecht des Betroffenen (§ 1897 Abs. 4 BGB) auch für den Fall der Erweiterung des Aufgabenkreises der Betreuung gestärkt (Beschluss vom 14.03.2018, Az.: XII ZB 547/17).
Für den 53jährigen Betroffenen bestand eine Betreuung für den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung einschließlich Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung, Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge und Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden. Zunächst wurde Ende 2016 durch die Verfahrenspflegerin die Aufhebung der Betreuung, hilfsweise ein Wechsel des Betreuers beantragt.
Noch vor einer Entscheidung über den Betreuerwechsel genehmigte das Betreuungsgericht im Mai 2017 die Unterbringung des Betroffenen bis einschließlich März 2019. In dem anschließend eingeleiteten Verfahren auf Erweiterung des Aufgabenkreises der Betreuung um Wohnungsangelegenheiten nebst Wohnungsauflösung hat die Verfahrenspflegerin erneut darauf gedrungen, dass die Entscheidung über die Aufgabenkreiserweiterung nicht vor der Entscheidung über den Betreuerwechsel getroffen werden solle. Hintergrund war die Befürchtung des Betroffenen, dass der Betreuer die Wohnung kündigen und auflösen würde. Ohne sich mit dem Anliegen auf Wechsel des Betreuers auseinander zu setzen, erweiterte das Betreuungsgericht den Aufgabenkreis des bisherigen Betreuers und wurde hierbei anschließend durch das Landgericht bestätigt.
Dies sah der BGH anders. Auch die Erweiterung des Aufgabenkreises der Betreuung muss nach den gleichen Maßstäben erfolgen, wie die Erstbestellung eines Betreuers. Das Wunschrecht des Betroffen zur Person des Betreuers muss berücksichtigt werden. Die Motive für einen solchen Wunsch spielen dabei ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, ob der Wunsch von Geschäftsfähigkeit oder natürlicher Einsichtsfähigkeit getragen ist. Dem Wunsch eines Betroffenen darf nur in den Fällen nicht gefolgt werden, in denen die Bestellung der erwünschten Person seinem Wohl zuwiderläuft. Ob das der Fall ist, kann erst nach Ermittlung und nachfolgender Abwägung aller Umstände des Einzelfalls festgestellt werden. Gegebenenfalls muss das Gericht in einem solchen Fall unter Beachtung des Betreuungsvorschlags eine Mitbetreuung einrichten (§ 1899 Abs. 1 BGB) oder die anstehende Erweiterung des Aufgabenkreises zum Anlass für eine Überprüfung hinsichtlich der bereits bestehenden Betreuung nehmen.
Der BGH stärkt mit dieser sowie weiteren Entscheidungen (BGH Beschluss v. 19.07.2017, Az.: XII ZB 57/17; BGH Beschluss v. 14.03.2018, Az.: XII ZB 589/17; BGH Beschluss v. 28.03.2018, Az.: XII ZB 558/17) die Rechte des Betroffenen zur Betreuerauswahl und verpflichtet damit auch die Gerichte, sich mit dem Wunsch des Betroffenen zur Person des Betreuers auseinanderzusetzen. Der BGH erhöht damit auch die Anforderungen für die Betreuungsgerichte, sich mit dem Vorschlag des Betroffenen zur Person des Betreuers auseinanderzusetzen und nicht schlichtweg über dessen Kopf hinweg zu entscheiden.
Wer Interesse hat, kann die Entscheidung kostenlos online abrufen: https://www.bundesgerichtshof.de > Entscheidungen (In der Datenbank das Aktenzeichen XII ZB 547/17 eingeben)