In dieser Rubrik finden Sie Informationen rund um das BTHG (Bundesteilhabegesetz). Nutzen Sie gerne die Suchfunktion ganz oben auf der Seite, um das gewünschte Thema schnell zu finden.
Unsere BTHG-Info-Hefte finden Sie hier.

Länderspezifische Regelungen

Baden-Württemberg

BTHG-Wissensportal für ehrenamtliche Betreuer:
https://www.ehrenamtliche-betreuer-bw.de/wissensportal-fuer-ehrenamtliche-betreuer/bthg

Bedarfsermittlungsinstrument BEI_BW:
https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/w/files/umsetzungsstand/bedarfsermittlung/bei_bw-erwachsene-2019-10-25-startfassung-2020.pdf

Bayern

https://www.bay-bezirke.de/gesamtplanverfahren.html

Berlin

Bedarfsermittlungsinstrument Teilhabeinstrument Berlin (TIB):
https://www.berlin.de/sen/soziales/besondere-lebenssituationen/menschen-mit-behinderung/eingliederungshilfe-sgb-ix/bedarfsermittlung-tib/

Brandenburg

Bedarfsermittlungsinstrument Integrierter Teilhabeplan (ITP):
https://lasv.brandenburg.de/lasv/de/soziales/eingliederungshilfe-sozialhilfe/itp-brandenburg/

Bremen

Bedarfsermittlungsinstrument „B.E.Ni Bremen“:
https://www.soziales.bremen.de/soziales/detail.php?gsid=bremen69.c.78575.de

Hamburg

https://www.hamburg.de/bthg/

Hessen

Bedarfsermittlungsinstrument Personenzentrierter integrierter Teilhabeplan (PiT):
https://www.lwv-hessen.de/soziale-teilhabe/bundesteilhabegesetzperseh/der-pit-hessen/

Mecklenburg-Vorpommern

Bedarfsermittlungsinstrument ITP Mecklenburg-Vorpommern (ITP M-V):
http://www.ksv-mv.de/sozialhilfe/projekt-einh-hilfeplanung.html

Niedersachsen

BedarfsErmittlung Niedersachsen (B.E.Ni):
https://soziales.niedersachsen.de/startseite/menschen_mit_behinderung/eingliederungshilfe_behinderte_menschen/bedarfsermittlungsinstrument_niedersachsen_beni/das-bedarfsermittlungsinstrument-niedersachsen-162892.html

Nordrhein-Westfalen

Bedarfsermittlungsinstrument „BEI_NRW – Bedarfe ermitteln, Teilhabe gestalten“:
https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/menschenmitbehinderung/antraege_und_verfahren/hilfeplanverfahren_2/hilfeplan_1.jsp#section-1649049
Weiterhin sind die beiden Landschaftsverbände LVR und LWL für die Eingliederungshilfe zuständig.

Rheinland-Pfalz

Bedarfsermittlungsinstrument „Individuelle Bedarfsermittlung Rheinland-Pfalz“ (IBE RLP):
https://msagd.rlp.de/de/unsere-themen/soziale-sicherung/sozialhilfe/gesamt-und-teilhabeplanung/

Saarland

Bedarfsermittlungsinstrument Instrument Teilhabeplan Saarland (THP-SL):
https://www.saarland.de/las/DE/themen/eingliederungshilfe/eingliederungshilfe_node.html

Sachsen

Bedarfsermittlungsinstrument ITP Sachsen:
https://www.ksv-sachsen.de/menschen-mit-behinderung/antraege-formulare/itp-sachsen

Sachsen-Anhalt

Bedarfsermittlungsinstrument „Eingliederungshilfe Land Sachsen-Anhalt (ELSA)“:
https://sozialagentur.sachsen-anhalt.de/downloads/hilfe-fuer-menschen-mit-behinderungen/

Schleswig-Holstein

Bedarfsermittlungsinstrument SHIP (Schleswig-Holstein Individuelle Planung). Z.B. unter
https://www.kiel.de/de/gesundheit_soziales/menschen_mit_behinderung/Kommentierung_Ship_Instrument_Gesamtplan.pdf

Thüringen

Bedarfsermittlungsinstrument ITP Thüringen:
https://www.tmasgff.de/soziales/menschen-mit-behinderungen/itp-downloads

Literatur zum BTHG

Stand März 2020

Infos zum Bundes-Teilhabe-Gesetz in Leichter Sprache

Auf der Website des Bundesministerium für Arbeit und Soziales
https://www.bmas.de/DE/Leichte-Sprache/einzelheiten-zum-bundesteilhabegesetz/einzelheiten-zum-bundesteilhabegesetz-artikel.html

Wirkungen und Nebenwirkungen von dem Bundes-Teilhabe-Gesetz in Leichter Sprache
Broschüre zum Download, herausgegeben vom Paritätischen, in Leichter Sprache:
https://www.paritaet-mv.de/service/veroeffentlichungen-broschueren.html?tx_tgmdownloads_main%5Bdownload%5D=39&tx_tgmdownloads_main%5Baction%5D=download&tx_tgmdownloads_main%5Bcontroller%5D=Download&cHash=4c6c8fe4daf482b31c0702a38ffde338

Fachliteratur zum BTHG

BTHG-Umsetzung – Eingliederungshilfe im SGB IX – Ein Praxishandbuch
Walhalla Fachverlag September 2019 | ISBN 978-3-8029-7573-8 | 200 Seiten | 29,95 €
https://www.walhalla.de/soziales-&-gesundheit/bthg-umsetzung-%E2%80%93-eingliederungshilfe-im-sgb-ix.produkt.html

Recht auf Teilhabe 2020
Ein Wegweiser zu allen wichtigen sozialen Leistungen für Menschen mit Behinderung
5., völlig überarbeitete Auflage 2020 | ISBN: 978-3-88617-575-8 | 376 Seiten | 22,00 €
https://www.lebenshilfe.de/shop/artikel/recht-auf-teilhabe-2020/

Sebastian Weber, Die neue Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen
C.H.Beck 2020 | ISBN 978-3-406-75073-1 | 122 Seiten | 39,00 €
https://www.beck-shop.de/weber-neue-eingliederungshilfe-menschen-behinderungen/product/30250969

Begriffserläuterungen / Glossar zum BTHG

Im Zusammenhang des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) werden verschiedene Begriffe verwendet, deren Verständnis wichtig ist. Hier finden sie die wichtigsten kurz erläutert..

Leistungsberechtigte*r
Betroffener Mensch mit Assistenzbedarf, der einen Anspruch auf Leistungen hat.

Leistungserbringer
Organisation, die die bewilligten Leistungen erbringt wie z. B. Anbieter ambulanter Wohnformen, Anbieter von Assistenzleistungen etc. Hierzu zählen auch die LebensOrte, die verschiedene Wohnformen für Menschen mit Assistenzbedarf anbieten, sowie die Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM).

Leistungsträger
Gemeint ist hiermit der Kostenträger der Leistungen, gegen den der Anspruch besteht.
Für die Eingliederungshilfe ist dies der Eingliederungshilfeträger.
Für die Grundsicherung ist dies der Grundsicherungsträger.

Besondere Wohnformen
Gemeint sind die heutigen stationären Einrichtungen, die ab 1.1.2020 als besondere Wohnformen bezeichnet werden.

Direktzahlung
bedeutet, dass der Leistungsträger die Leistung (wie z. B. Kosten der Unterkunft, Pflegepauschalbetrag) direkt an den Leistungserbringer bezahlt. Der Leistungsberechtigte muss mit der Direktzahlung einverstanden sein und die Direktzahlung bei dem Leistungsträger veranlassen.
Siehe BTHG-Info Nr. 5

ICF = Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit
Ist die Grundlage für die Bedarfsermittlungsinstrumente der Bundesländer.
Lebensbereiche nach ICF:

  • Lernen und Wissensanwendung
  • Allgemeine Aufgaben und Anforderungen
  • Kommunikation
  • Mobilität
  • Selbstversorgung
  • Häusliches Leben
  • Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen
  • Bedeutende Lebensbereiche (Erziehung/Bildung, Arbeit und Beschäftigung, wirtschaftliches Leben)
  • Gemeinschafts-, sozial und staatsbürgerliches Leben (z.B. Religion und Spiritualität, politische Teilhabe, Erholung und Freizeit, ehrenamtliche Teilhabe)

Bedarfsermittlung
Der Leistungsträger ist in der Verantwortung, den genauen Bedarf für die Eingliederungshilfe zu ermitteln. Im BTHG ist festgelegt, dass hierzu ein Bedarfsermittlungsinstrument zu nutzen ist, das sich an der ICF zu orientieren hat.

Gesamtplanverfahren
Das Gesamtplanverfahren ist nach BTHG zwingend vorgeschrieben zur Ermittlung des individuellen Bedarfs der/des Leistungsberechtigten.
Siehe BTHG-Info Nr. 3

Übergangsvereinbarungen der Länder
In den meisten Bundesländern wurden Übergangsvereinbarungen beschlossen, da die Umsetzung des BTHG in allen Facetten zum 1.1.2020 noch nicht abgeschlossen ist (z.B. fehlende finale Version eines Bedarfsermittlungsinstruments; noch keine Durchführung des Gesamtplanverfahrens für alle Leistungsberechtigten erfolgt). Somit sollen sogenannte Leistungsabbrüche vermieden werden, d.h. es wird sichergestellt, dass die bisherigen Zahlungen auch ab dem 1.1.2020 fortgeführt werden. Die sog. Trennung der Leistungen zu, 1.1.2020 erfolgt nichtsdestotrotz, wie im BTHG festgelegt.

Trennung der Leistungen zum 1. Januar 2020
Auch für Menschen, die in besonderen Wohnformen leben, gilt ab 1.1.2020 die Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen.
Siehe BTHG-Info Nr. 5

Verschiedene Infos zum BTHG

Wohngeld oder Grundsicherung?

In informiert! Michaeli 2021, Seite 3.

Links und Materialien zum BTHG

Links und Materialien zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und zu den Themen des BTHG finden Sie auf der Website der Umsetzungsbegleitung-BTHG:
https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/service/links-und-materialien/

Wer erhält den Mehrbedarf für das Merkzeichen G?

Mai 2020 RAin Sabine Westermann | Viele Menschen mit Assistenzbedarf haben vom zuständigen Versorgungsamt das Merkzeichen G als Nachteilsausgleich anerkannt bekommen. Das Merkzeichen G ermöglicht Menschen mit Assistenzbedarf bei der Grundsicherung die Inanspruchnahme eines monatlichen Mehrbedarfs in Höhe von aktuell 66,13 EUR (bei der Regelbedarfsstufe 2). Mit dem Mehrbedarf für das Merkzeichen G sollen pauschal Bedarfspositionen gedeckt werden, die an eine eingeschränkte Mobilität anknüpfen. Welche Bedarfe davon konkret erfasst sind, dazu schweigt das Gesetz allerdings.

Während nach der Rechtslage bis zum 31.12.2019 dieser Mehrbedarf vom Sozialamt automatisch an die stationäre Einrichtung überwiesen wurde, erfolgt die Zahlung der gesamten Grundsicherung in der Regel jetzt direkt an den Menschen mit Assistenzbedarf, sofern keine Direktzahlung mit der besonderen Wohnform vereinbart worden ist. Hier stellt sich häufig die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Mehrbedarf für das Merkzeichen G an die besondere Wohnform weitergeleitet werden soll.

Die „Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe“1) empfiehlt eine Weiterleitung des Mehrbedarfs für das Merkzeichen G an die besondere Wohnform, soweit Leistungen wegen der Mobilitätseinschränkungen erbracht werden. Das können z. B. höhere Aufwendungen für Fahrten im Nahverkehr infolge verstärkter Unsicherheit im Straßenverkehr und infolge von Gehbehinderung, das Vorhalten von Fahrzeugen oder Fußpflegekosten sein. Diese Leistungen müssen auch im Wohn- und Betreuungsvertrag bezeichnet sein.

Hinweis: Die Praxis der Versorgungsämter zur Gewährung des Merkzeichens G ist in den vergangenen Jahren deutlich verschärft worden. Deswegen sollten auch Menschen mit Assistenzbedarf, die bereits das Merkzeichen G erhalten haben, bzw. deren rechtliche Betreuer*innen bei einem Antrag auf Erhöhung des Grades der Behinderung oder wegen weiterer Merkzeichen berücksichtigen, dass das Versorgungsamt im Rahmen eines solchen Verfahrens das Merkzeichen G auch aberkennen kann. Hilfestellung kann hier eine Beratung z. B. bei einer EUTB (Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung) bieten, bevor man den Antrag beim Versorgungsamt stellt.

1) Quelle: https://bit.ly/bagues-orientierung

Definitiv: Umsätze aus Wohn- und Betreuungsverträgen sind umsatzsteuerfrei

März 2020 | In einem Schreiben vom 24. März 2020 informiert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) über eine Anpassungen der umsatzsteuerlichen Behandlung der Eingliederungshilfe- und Sozialhilfeleistungen durch das BTHG. Unter anderem wird festgelegt, dass Umsätze aus den Verträgen nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz umsatzsteuerfrei sein können.
https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/service/aktuelles/bundesministerium-fuer-finanzen-informiert-ueber-anpassungen-der-umsatzsteuerlichen-behandlung-der-eingliederungshilfe-und-sozialhilfeleistungen-durch-das-bthg/

Darf die besondere Wohnform von mir eine Sicherheitsleistung bzw. eine Mietkaution verlangen?

In informiert! Ostern 2020, Seite 2.

Zum Wohn- und Betreuungsvertrag

Februar 2020 | Die Vorstände des Anthropoi Bundesverbandes und der Anthropoi Selbsthilfe haben ihre Gemeinsame Empfehlung vom 06.02.2010 zum § 8 Abs. 4 WBVG aktualisiert. Die Aktualisierung betrifft in erster Linie die Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz. Gleichzeitig wurde die Empfehlung auch sprachlich angepasst.
Hier Download der Empfehlung zum WBV (PDF, 228 kB).